Ausweitung des Art. 237 StGB

Fast unbemerkt trat am 1. Juli 2023 eine Neuerung des Strafgesetzbuches in Kraft, welche für breite Luftfahrtkreise von nicht zu unterschätzender Bedeutung sein dürfte: Der Straftatbestand der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) wurde markant ausgeweitet. Nachdem bisher nur Leib und Leben von Menschen erfasst wurde, wird seit dem 1. Juli 2023 auch die Gefährdung von fremdem Eigentum unter Strafe gestellt. Damit könnte - den Ausführungen der Botschaft folgend - fortan bspw. die Gefährdung von Passagiergepäck oder die Gefährdung von Gegenständen der Fluggesellschaft durch Insassen unter Art. 237 StGB fallen. Diese Neuerung hat das Potential einer Zunahme von Strafuntersuchungen durch die Bundesanwaltschaft. Bei der Störung des öffentlichen Verkehrs handelt es sich letztlich um ein Offizialdelikt, welches nun eine unerfreuliche Anpassung erfuhr und damit auch den Bestrebungen der Just Culture zuwiderläuft.

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